Satzung vom 31. Oktober 1997
º 1 Name und Sitz des Vereins
º 2 Zweck
º 3 Mitgliedschaft
º 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
º 5 Erlöschen von Mitgliedschaften
º 6 Geschäftsjahr
º 7 Mitgliedsbeiträge
º 8 Vorstand
º 9 Ehrenmitgliedschaft
º 10 Mitgliederversammlung
º 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
º 12 Auflösung des Vereins
º 13 Wahlen und Beschlüsse
º 1 Name und Sitz
(2) Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
(3) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Harmonika-Verband (DHV), Sitz Trossingen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt der Pflege und Steigerung des öffentlichen Ansehens des Musikinstrumentes Akkordeon durch Veranstaltung von Konzerten und sonstigen Auftritten.
(3) Der Verein setzt sich außerdem die Weiterentwicklung der Akkordeonmusik durch Förderung von Komposition und Aufführung neuer Werke zum Ziel.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die aktive Mitgliedschaft kann jedermann erwerben, der bereits aktives Mitglied in einem dem Deutschen Harmonika-Verband (DHV) angehörenden Verein oder Mitglied im Deutschen Akkordeonlehrer-Verband (DALV) ist. In begründeten Fällen entscheidet der Vorstand auf Antrag über Ausnahmen von dieser Regelung.
(3) Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
(4) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Die Zulassung zur aktiven Mitgliedschaft kann durch eine Eignungsprüfung beschränkt werden. Diese ist dann vom Vorstand unter Hinzuziehung kompetenter musikalischer Berater durchzuführen.
(2) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Übungsstermine regelmäßig zu besuchen.
(2) Über den Ausschluß aus dem Verein
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit bei
1. Beitragsrückständen
2. Verstoß des Mitgliedes gegen die Interessen
des Vereins.
(3) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß aus dem Verein Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Über den Ausschluß von der aktiven
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit bei
1. nachgewiesenem Wegfall der unter º3 Absatz
(2) beschriebenen Vorraussetzungen für
eine aktive Mitgliedschaft
2. wiederholtem unentschuldigtem Fehlen bei festgesetzten
Übungsterminen.
(5) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss von der aktiven Mitgliedschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Das Mitglied kann nach dem Ausschluß von der aktiven Mitgliedschaft förderndes Mitglied bleiben.
(7) Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art oder Ansprüche auf das Vereinsvermögen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht begründet.
(2) Der Vorstand kann, falls eines der Vorstandsmitglieder zwischen den Wahlperioden wegfällt, bestimmen, daß das freigewordene Vereinsamt von einem bestimmten anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen wird.
(3) Der Vorstand gemäß º 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann den 1. oder 2. Vorsitzenden mit der Wahrnehmung besonderer Obliegenheiten beauftragen und musikalische Leiter sowie sachkundige Personen hinzuziehen.
(5) Der Vorstand bestellt die musikalische Leitung. Er kann mehrere musikalische Leiter mit unterschiedlichen Aufgaben für bestimmte Amtszeiten bestellen.
(6) Der Rechner verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verantwortlich für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, Beantragung von Zuschüssen und Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins aus Vereinsmitteln. Er muß in der Lage sein, dem Gesamtvorstand jederzeit einen Überblick über die Vermögenslage des Vereins zu geben.
(7) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, sie müssen anberaumt werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sie beantragen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dem 2. Vorsitzenden geleitet.
(8) Für einen Vorstandsbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich, spätestens 30 Tage im Voraus. Sie können zusätzlich über die Tagespresse erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis Ende April jeden Jahres abgehalten werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und mindestens 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für mindestens zwei Jahre.
(4) Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des ersten Vorsitzenden, den Kassenbericht des Rechners sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buchführung des vergangenen Geschäftsjahres. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Mitglieder gefaßt. Für Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut anzukündigen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern unterzeichnet werden muß.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur zu ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Prüfung und Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.